Rahmenbedingungen für die Durchführung des Gemeinsamen Unterrichts

Rahmenbedingungen für die Durchführung des „Gemeinsamen Unterrichts“ mit Schülerinnen und Schülern, die einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufweisen

Gemeinsamer Unterricht (GU) bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam in Klassen und Kursen unterrichtet werden. Es bedeutet aber auch gemeinsame Verantwortung der allgemeinpädagogischen und sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte für die Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler. Kooperation und Teamarbeit sind hierbei unverzichtbar.

1. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

Die Entscheidung für die Aufnahme eines Schülers an eine weiterführende Schule mit GU trifft das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches. Zudem hat die abgebende Grundschule in einer Überprüfung festgestellt, dass der sonderpädagogische Förderbedarf auch in der Sekundarstufe weiterhin besteht. Es erfolgt eine Einzelfallentscheidung, ob für das Kind angemessene, personelle und materielle Bedingungen vorhanden sind bzw. hergestellt werden können.

Im gemeinsamen Unterricht (GU) unserer Schule werden Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen, Soziale und Emotionale Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung und Sprache und Kommunikation mit dem Ziel, den Anforderungen des Lebens gerecht zu werden, integriert.

2. Unterrichtsgestaltung

„Der gemeinsame Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der besuchten allgemeinen Schule und ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits-und Sozialformen so zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt die Klassenlehrkraft gemeinsam mit der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft einen individuellen Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird.“ (§9 Sonderpädagogik-Verordnung – SOPV Juli 2017)

Im Förderschwerpunkt „Lernen“ findet der Unterricht zieldifferent statt, d. h. auf anderen im RLP 1–10 dargestellten Niveaustufen als bei Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt.
(Sonderpädagogischer Förderschwerpunkt “Lernen“ / Rahmenplan)

Die Zuständigkeit der sonderpädagogischen Lehrkraft bezieht sich auf die Mitarbeit bei der Planung, Durchführung und Analyse von gemeinsamem Unterricht. Sie unterrichtet in der für die jeweilige Unterrichtssituation geeigneten Kooperationsform. Sie berät und unterstützt Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern.

Die Auswahl und Umsetzung kooperativer Arbeitsformen stehen im engen Zusammenhang zum Bildungsgang und der aktuellen Lernsituation. Nachfolgende Organisationsformen sollen genutzt werden:

Co-Teaching
Eine Lehrkraft führt die Unterrichtsstunde durch, eine andere übernimmt die Unterstützungsfunktion für einzelne Schülerinnen und Schüler.
Parallelunterricht
In einer Unterrichtsstunde unterrichten zwei Lehrkräfte je eine Lerngruppe, um besondere Unterstützungsbedarfe besser realisieren zu können.
Niveaudifferenzierter Unterricht
Zwei Lehrkräfte unterrichten die gleiche Thematik auf unterschiedlichen Niveaus (Gruppen).
Team Teaching
Beide Lehrkräfte führen den Unterricht gemeinsam durch.
Stationsunterricht
Die Unterrichtsthematik wird in zwei Inhaltsbereiche aufgeteilt und von zwei Lehrkräften organisiert. Die Lerngruppen wechseln zum gegebenen Zeitpunkt die Lernorte.

3. Aufgaben im Kontext besonderer Unterstützungsmaßnahmen durch die sonderpädagogischen Lehrkraft

  • Modifizierung des Rahmenplans und des schulinternen Curriculums bezogen auf individuelle Unterstützung
  • Individuelle Anpassung von Unterrichtsmethoden und –Medien
  • Beratung der Lehrkräfte zu einzelnen Förderbedarfen, bezogen auf didaktisches-methodisches Vorgehen und Informationen über geeignete Fördermöglichkeiten
  • Vermittlung und Transparentmachung sonderpädagogischer Inhalte und Zusammenhänge im Rahmen der Teamarbeit

4. Leistungsbewertung

Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler mit dem FSP „Lernen“ in Brandenburg das Brandenburger Schulgesetz und die Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse in den geltenden Fassungen. Ebenfalls gelten die Schulstufenverordnungen (bzw. Bildungsgangverordnungen), die Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Berufs- und Studienordnung, die Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem „FSP Lernen“ sollen auf den für sie vorgesehenen Niveaustufen unterrichtet und bewertet werden (vgl. RLP 1–10, Teil C, Kapitel 2, Regelungen für das Land Brandenburg und Sonderpädagogik-Verordnung Brandenburg). Hierbei sind die individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Die bisherigen Grundsätze der Leistungsbewertung bleiben erhalten.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Zeugnisse der jeweils besuchten Schule. Auf den Zeugnissen im Gemeinsamen Unterricht wird vermerkt, dass es sich um Anforderungen für Schülerinnen und Schüler mit dem FSP „Lernen“ handelt.
(Sonderpädagogischer Förderschwerpunkt „Lernen“ / Rahmenlehrplan)